Eidesstattliche Erklärung

Zur Gewerbeanmeldung

Für Betreuungspersonen in der 24-Stunden-Betreuung genügt ab sofort die Eidesstattliche Erklärung bei der Gewerbeanmeldung. Ein Strafregisterauszug vom Herkunftsland ist nicht mehr notwendig. Mit CareOrganise haben Agenturen der 24-Stunden-Betreuung auch die neue Formularvorlage zur Gewerbeanmeldung automatisch zur Verfügung.

Mit der Gewerberechtsnovelle BGBl. I Nr. 130/2024 vom 23.07.2024 ist bei einer Gewerbeanmeldung die Eidesstattliche Erklärung als neu eingeführtes Beweismittel ein ausreichender Nachweis, dass keine im Ausland entstandenen Ausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 bestehen.

Ausschließungsgründe sind:

  • Vorliegen einer relevanten strafgerichtlichen Verurteilung,
  • Vorliegen eines relevanten Finanzvergehens,
  • Vorliegen einer vermögenslosen Insolvenz,
  • Vorliegen eines Urteils eines Gerichts, mit dem ein Gewerbe verlustig erklärt wurde,
  • schwerwiegenden Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, oder Beihilfe zur Begehung einer unbefugten Gewerbeausübung eines reglementierten oder freien Gewerbes mit der Folge, dass deswegen
    • die Gewerbeberechtigung entzogen wurde oder
    • die gewerberechtliche Geschäftsführung widerrufen wurde oder
    • die Entfernung als Person mit maßgebendem Einfluss verfügt wurde,
  • Abgeben einer falschen Eidesstattlichen Erklärung.

Die Eidesstattliche Erklärung ist an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Jedoch soll die Erklärung jedenfalls folgenden Inhalt haben:

  • Die Erklärung muss ausdrücklich als Eid abgegeben werden.
  • Die Erklärung muss sich auf die Ausschlussgründe des § 13 GewO 1994 in ihrer Gesamtheit beziehen.

In CareOrganise ist die Mustervorlage Eidesstattliche Erklärung für natürliche Personen als Formularvorlage für die Gewerbeanmeldung verfügbar. Die Erklärung ist geeignet für die Gewerbeanmeldung einer natürlichen Person (Einzelunternehmer).

Mit der Abgabe der Eidesstattlichen Erklärung der Betreuungsperson erfolgt keine weitere Prüfung durch die Behörde, außer die Behörde weiß bereits, dass die Eidesstattliche Erklärung unwahr ist. Eine unwahre Eidesstattliche Erklärung ist nach der Gewerbeordnung verschuldensunabhängig und hat zur Folge, dass das Gewerbe entzogen und ein Ausschluss von der Gewerbeausübung für die Dauer von fünf Jahren verhängt wird.

Die Eidesstattliche Erklärung ist optional. Sie dient nur zur Verfahrensvereinfachung gemäß § 344 GewO 1994. Es kann wie bisher durch andere Bescheinigungsmittel belegt werden, dass kein Ausschlussgrund für ein Gewerbe vorliegt. Dazu können auch ausländische Urkunden erforderlich sein.

Weiterführende Informationen:
Vereinfachte Verfahrensregeln Gewerbe

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